Lebenslagen: Gemeinde Grafenau

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Rathaus
Brücke im Winter mit Schnee
Dummy
Schloss
Blick auf Grafenau mit Sonnenuntergang
Drohnenfoto auf ein Teil von Döffingen

Nichtraucherschutz

Nichtraucherschutz

Zum Schutz der Bevölkerung vor den gesundheitlichen Gefahren des Passivrauchens, gibt es eine Reihe gesetzlicher Regelungen.

Die Regelungen des Landesnichtraucherschutzgesetz Baden-Württemberg (LNRSchG) haben das Ziel, insbesondere vulnerable Gruppen wie Kinder und Jugendliche zu schützen.

Rauchverbote

Das Rauchen ist in folgenden Einrichtungen untersagt:

  • Bildungseinrichtungen: Schulen (einschließlich freier Trägerschaft), Jugendhäuser und Kindertagesstätten
  • Öffentliche Einrichtungen: Behörden, Dienststellen sowie sonstige Landes- und Kommunaleinrichtungen (zum Beispiel Hochschulen, Gerichte, Theater, Museen, Sport- und Mehrzweckhallen)
  • Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen: Krankenhäuser, Pflegeheime und Rehabilitationseinrichtungen
  • Gastronomie: Gaststätten

Ausnahmen vom Rauchverbot

In bestimmten Fällen sind Ausnahmen zulässig:

  • Gaststätten:
    • In vollständig abgetrennten und klar gekennzeichneten Nebenräumen ist das Rauchen erlaubt, sofern der Nichtraucherschutz nicht beeinträchtigt wird.
    • Kleine Gaststätten (unter 75 m² Gastfläche) ohne Nebenraum dürfen das Rauchen gestatten, wenn:
      • die Gaststätte am Eingang deutlich als Rauchergaststätte gekennzeichnet ist,
      • nur volljährige Gäste Zutritt haben, und
      • keine oder lediglich kalte Speisen einfacher Art angeboten werden.
  • Diskotheken: Betreiber können separate Raucherräume einrichten, sofern diese deutlich gekennzeichnet sind, keine Tanzfläche enthalten und der Zutritt zur Diskothek nur für Erwachsene gestattet ist.
  • Sonstige Ausnahmen: Das Rauchverbot gilt nicht für Festzelte, Außengastronomie und das gastronomische Reisegewerbe.

Freigabevermerk

11.02.2025 Sozialministerium Baden-Württemberg