Lebenslagen: Gemeinde Grafenau

Direktzum Inhalt springen,zur Suchseite,zum Inhaltsverzeichnis,zur Barrierefreiheitserklärung,eine Barriere melden,

Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Rathaus
Brücke im Winter mit Schnee
Dummy
Schloss
Blick auf Grafenau mit Sonnenuntergang
Drohnenfoto auf ein Teil von Döffingen

Meldung an den Arbeitgeber

Sie sollen Ihren Arbeitgeber über Ihre Schwangerschaft, sobald Ihnen diese bekannt ist, und den mutmaßlichen Tag der Entbindung informieren. Wenn Sie bei Wiederaufnahme der Arbeit nach der Geburt noch Ihr Kind noch stillen, sollen Sie dies dem Arbeitgeber ebenfalls mitteilen

Sie können Ihre Schwangerschaft oder das Stillen entweder mündlich oder schriftlich mitteilen.

Der Arbeitgeber muss das Regierungspräsidium sofort über die Mitteilung informieren.

Ihr Arbeitgeber kann unter Umständen ein Attest einer Ärztin oder eines Arztes beziehungsweise einer Hebamme mit dem voraussichtlichen Tag der Entbindung verlangen. Die dafür anfallenden Kosten müssen von Ihrem Arbeitgeber übernommen werden, wenn sie nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden.

Sollten Sie früher als geplant entbinden, melden Sie dies wenn möglich rechtzeitig Ihrem Arbeitgeber und Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung. Damit beugen Sie Problemen bei der Berechnung der Schutzfrist, dem Mutterschaftsgeld und dem Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld vor.

Rechtsgrundlage

  • § 15 Mutterschutzgesetz (MuSchG): Mitteilungen und Nachweise der schwangeren und stillenden Frau
  • § 3 Mutterschutzgesetz (MuschG): Schutzfristen vor und nach der Entbindung
  • § 27 Mutterschutzgesetz (MuschG): Miteilungspflicht des Arbeitgebers

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat ihn am 24.09.2021 freigegeben.