Lebenslagen: Gemeinde Grafenau

Direktzum Inhalt springen,zur Suchseite,zum Inhaltsverzeichnis,zur Barrierefreiheitserklärung,eine Barriere melden,

Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Rathaus
Brücke im Winter mit Schnee
Dummy
Schloss
Blick auf Grafenau mit Sonnenuntergang
Drohnenfoto auf ein Teil von Döffingen

Hauptuntersuchung und Abgasuntersuchung

Die Hauptuntersuchung (HU), auch TÜV-Termin genannt, ist in Deutschland die wichtigste gesetzlich vorgeschriebene Fahrzeuguntersuchung, wenn es um die Sicherheit und Umweltverträglichkeit Ihres Fahrzeugs im Straßenverkehr geht.
Sie dient der Feststellung der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs.

Achtung: Die Abgasuntersuchung (AU) ist als eigenständiges Modul in die Hauptuntersuchung integriert. Bei getrennter Durchführung darf zwischen den beiden Untersuchungen maximal ein Monat liegen.
An der Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein) und an der runden Prüfplakette auf dem hinteren Kennzeichen ist festzustellen, wann die nächste HU fällig ist.
Sie müssen den Untersuchungsbericht über die HU bis zur nächsten HU aufbewahren und auf Verlangen aushändigen.

Bestimmte gewerblich genutzte Pkw, Omnibusse, Lkw und Anhänger über 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse müssen jedes Jahr zur HU.
Dies gilt in der Regel auch für Carsharing-Fahrzeuge.
Deshalb müssen Sie der Zulassungsbehörde mitteilen, wenn Sie Ihr Fahrzeug so nutzen möchten.

Hinweis: Die Prüfplakette für die HU wird mit Ablauf des jeweils angegebenen Monats ungültig.
Sie müssen die Untersuchungen daher spätestens zum genannten Datum durchführen lassen.
Eine Fristverlängerung für die HU durch Verschieben des Vorführtermins ist nicht möglich.

Die fahrzeugführende Person muss die Mängel, die im Rahmen der HU festgestellt wurden, schnellstmöglich beheben lassen.
Bei verlangter Nachuntersuchung müssen Sie das Fahrzeug spätestens innerhalb eines Monats nochmals vorführen.
Ein verkehrsunsicheres Fahrzeug dürfen Sie nicht mehr auf öffentlichen Straßen bewegen.

Vertiefende Informationen

Neufahrzeuge müssen in der Regel erstmals nach drei Jahren zur HU.
Danach müssen Sie die Untersuchungen alle zwei Jahre bei der Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr oder einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation durchführen lassen. Informationen dazu finden Sie im Kapitel "Weiterführende Informationen und Links".

Freigabevermerk

Stand: 16.08.2021

Verantwortlich: Verkehrsministerium Baden-Württemberg